Nach dem KDG (§ 36 Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten) haben die Diözese, die Kirchengemeinden, die Kirchenstiftungen und die Kirchengemeindeverbände schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen § 36 KDG Abs. 1.
Die Meldung kann auch online erfolgen:
meldungen.katholisches-datenschutzzentrum.de/?post_type=dsbeauftragter&mandant=ost
Für den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen
und ihre Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne
Rücksicht auf ihre Rechtsform gilt
nach § 36 Abs. 2 KDG:
(2) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) und c) KDG benennen schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn
Anmerkung: Die Kirchenvorstände im Erzbistum Berlin wurden mit Schreiben vom 15.02.2018 davon in Kenntnis gesetzt, dass soweit nicht ein Beschäftigter der Kirchengemeinde zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten benannt wurde (interner betrieblicher Datenschutzbeauftragter), auch die Möglichkeit besteht, einen externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ggf. auch für mehrere Kirchengemeinden, schriftlich zu benennen.
Mit Schreiben des (ehemaligen) Generalvikars Prälat Przytarski vom 20. Januar 2017 an die Kirchenvorstände wurde auf den Rahmenvertrag des Erzbistums Berlin mit der datenschutz Nord GmbH hingewiesen. Nach diesem Vertrag können die Kirchengemeinden dem Geschäftsbesorgungsvertrag über Datenschutz-Dienstleistungen zur Bestellung externer betrieblicher Datenschutzbeauftragten unkompliziert beitreten.
Der Rahmenvertrag ist im Intranet unter Rabatte, Rahmenverträge des Erzbistums Berlin eingestellt (Anmeldung erforderlich).